Begrenzungsleuchten

Begrenzungsleuchten

Die Begrenzungsleuchten sind im Straßenverkehrsrecht vorgeschriebene Leuchten, die vor allem an unbeleuchteten Straßen in der Dunkelheit die Umrisse und damit die Begrenzungen eines Fahrzeugs anzeigen sollen. So können die anderen Autofahrer genügend Abstand einhalten. Die Begrenzungsleuchten sind daher im Besonderen für LKW, Sattelzüge, Anhänger oder auch Wohnmobile wichtig, die größere Abmessungen aufweisen. Bei einem Anhänger sind wie bei einem Wohnwagen dann Begrenzungsleuchten vorgeschrieben, wenn seine Breite um 40 cm oder mehr die Breite der vorderen Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs überragt.

Begrenzungsleuchten werden manchmal auch zusammenfassend als Standlicht bezeichnet. Allerdings kann diese Bezeichnung irreführend sein, denn die Begrenzungsleuchten müssen auch beim fahrenden Fahrzeug eingeschaltet sein, sobald das Abblendlicht brennt oder das Fernlicht betätigt wird. Allein von der Entfernung der Scheinwerfer oder Rücklichter voneinander kann nicht unbedingt auf die tatsächliche Breite des Fahrzeugs geschlossen werden. Vordere Begrenzungsleuchten haben laut StVZO weiß zu sein, hintere müssen rot strahlen. Seitliche Begrenzungsleuchten haben gelb zu sein.

Das Standlicht kann als eine Art der Begrenzungsleuchten angesehen werden. Dieses Licht dient zur Kennzeichnung des parkenden Fahrzeugs in unbeleuchteten Straßen. Bei Fahrzeugen über sechs Meter Länge müssen zusätzlich zum Standlicht auch die seitlichen Begrenzungsleuchten in gelb eingeschaltet sein. Wenn ein PKW innerhalb einer geschlossenen Ortschaft parkt, darf das einseitige Parklicht auf der dem Straßenverkehr zugewandten Seite genutzt werden. Bei ausreichendem Laternenlicht entfällt die Pflicht. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf jedoch das einseitige Parklicht nicht verwendet werden.

Das Standlicht wird auch als Begrenzungslicht bezeichnet, weil es die gleiche Funktion wie die Begrenzungsleuchten hat. Das Standlicht darf als Begrenzungslicht höchstens 40 cm entfernt von der äußeren Begrenzung des Fahrzeugs angebracht sein. Begrenzungslichter und Begrenzungsleuchten dürfen auch nicht in beliebiger Höhe montiert werden. Der äußerste Punkt der Leuchte darf höchstens 150 cm und muss mindestens 35 cm über der Fahrbahn liegen.

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