Gesamtbreite

Gesamtbreite

Eigentlich scheint die Sachlage ja so klar wie einfach. LKW auf deutschen Straßen dürfen eine Gesamtbreite von 2,55 m nicht überschreiten. Aber wer kann alle Ausnahmen aufzählen? Die Profis unter unseren Lesern können das bestimmt, wer täglich einen LKW oder Sattelzug fährt, kennt sich aus. Da dieses Lexikon aber eher für die Laien geschrieben wird, geben wir hier nochmal alle wichtigen Daten an.

Derzeit dürfen LKW die zulässige Breite generell nur dann überschreiten, wenn sie Kühlaufbauten bzw. Klimaaufbauten tragen, aber auch dann sind es nur 5 cm. Diese Angaben gehen aus § 32 Abs. 1, 1. StVZO und aus § 22 StVO hervor. Jedoch gilt das nicht für die Spiegel. Die Außenspiegel können also über die Breite hinausragen, man legt dabei einen Schätzwert von 50 cm an. Eine weitere Ausnahme gilt für Fahrzeuge aus der Land- und Forstwirtschaft sowie für Fahrzeuge, die im Straßenbau eingesetzt werden. Diese dürfen bis zu 3,0 Meter breit sein.

Die Ladung darf zwar nach hinten um eine begrenzte Länge hinausragen, das gilt jedoch nicht für die Seiten (Überschreiten der Länge bis zu 3,0 Meter nach hinten, extra gekennzeichnet und Strecke höchstens bis 100 km). Bei Überschreiten der festgesetzten Maximalbreite werden ähnlich wie beim Gewicht Bußgelder verhängt, deren Höhe sich einerseits nach dem Maß der Überschreitung, aber auch nach der Gefährdung richtet. Die Gründe für die strengen Regelungen sind klar. Es betrifft einmal die Spurweite der Straßen und zum zweiten die Breite von Tunneln oder anderen Durchfahrten. Diese Regelungen sind übrigens bereits über 100 Jahre alt und reichen bis ins Jahr 1908 zurück. Allerdings haben sich die Maße erweitert. 1930 wurde die maximale Breite noch mit 2,25 Meter angegeben.

Eine für den Schwerverkehr geöffnete Straße sollte also mindestens eine Spurbreite von 3,0 Meter je Spur aufweisen, damit sich zwei LKW schadlos begegnen können. Das kann nicht überall eingehalten werden, dann sind diese Straßen entweder für den LKW Verkehr gesperrt oder es gelten spezielle Regeln, die z.B. durch Schilder oder Ampeln realisiert werden müssen. Ausnahmegenehmigungen erteilen, ähnlich wie für Schwertransporte, die zuständigen Behörden. Diese prüfen die vorgelegte Streckenführung, ob sie für das Vorhaben tauglich ist.

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