Gesamtlänge LKW

LKW und Gespanne müssen längenmäßig begrenzt sein, das ist einsichtig. Wenn ein LKW zu lang ist, kommt er in der Stadt weder um die Kurven, noch kann er in Kreisverkehre einfahren. Allerdings haben sich in der Gesetzgebung der StVZO in den letzten Jahrzehnten viele Änderungen ergeben, die es den Speditionen nicht gerade einfach machen. Generell gilt, dass die Länge über alles gemessen bei einem LKW oder einem Anhänger allein 12 m nicht überschreiten darf. Für Sattelzüge gelten 16,5 m und für LKW und Anhänger zusammen gelten 18,75 m als Gesamtlänge. Das bedeutet also, dass entweder der Anhänger oder der LKW selbst nicht die gesamten 12 m erreichen dürfen.
Länge über alles bedeutet nicht nur die Ladefläche, sondern sämtliche Bauten am LKW oder Anhänger von der Zuggabel-Spitze bis zur Hinterkante des Aufbaus. Aber
- der Abstand zwischen dem vordersten Teil der Ladefläche bis zum hintersten Punkt der Ladefläche darf nach § 32 Absatz 4 Nummer 4 StVZO nicht mehr als 15,65 m betragen. Nicht dazu gerechnet wird die hintere Begrenzung des LKW und die vordere Begrenzung des Anhängers.
- der Abstand zwischen dem dem Beginn der Ladefläche und dem äußersten hinteren Punkt der Ladefläche darf nur 16,40 m betragen.
Ausnahmen für Ladungsüberstände
Dazu kommen aber einige Ausnahmen, die u.a. den Ladungsüberstand betreffen. Nach § 22 Absatz 4 StVO darf bei einer Gesamtfahrstrecke von bis zu 100 Kilometer die Ladung hinten um bis zu drei Meter hinausragen. Dieser Überstand muss dann deutlich gekennzeichnet sein (Fahne oder Schild in rot nicht unter 30 x 30 cm). Das gilt für jede Ladung, die mehr als einen Meter übersteht. Doch darf die Gesamtlänge des Zuges 20,75 m nicht überschreiten. Wenn also der Zug die maximale Länge von 18,75 m schon erreicht hat, darf der Überstand auch bei einer Strecke unter 100 Kilometer nicht länger als zwei Meter sein. Bei einer Strecke von mehr als 100 Kilometer darf nach § 22 Absatz 4 StVO der Überstand nur 1,5 Meter betragen.
Nach vorne darf es ebenfalls einen Ladungsüberstand geben. Das gilt jedoch nur, wenn das Fahrzeug eine Höhe von 2,5 Meter nicht überschreitet. Dann darf der Überstand nach vorne maximal 0,5 Meter betragen.
Für sogenannte Schwertransporte mit Überlänge oder Überbreite gelten besondere Regeln. Diese Fahrten müssen einzeln beantragt und genehmigt werden.
LKW mit Überlänge
Die vor allem aus den USA und Australien bekannten Gigaliner sind seit 2017 unter bestimmten Bedingungen auch in Deutschland erlaubt. Die Länge für solche Gespanne ist auf höchstens 25,25 Meter begrenzt. Jedoch dürfen diese überlangen Gespanne nur auf ganz gewissen, geprüften und freigegebenen Strecken gefahren werden. Diese sogenannte Positivliste ist bei den Bundesländern oder beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr abzufragen. Die jeweiligen Strecken sind insbesondere auf Kreuzungen und ähnliches überprüft worden. Neue Strecken können von Transportunternehmen beantragt werden. Falls sie die Prüfung bestehen, bedarf es einer Änderungsverordnung. Die überlangen LKW oder Gespanne dürfen auch grenzüberschreitend eingesetzt werden, wenn es dazu eine Abstimmung zwischen den beiden Staaten gegeben hat. Solch eine grenzüberschreitende Abstimmung besteht z.B. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden.
Regeln für Lang-LKW im Einzelnen
Ganz gleich, welche Länge LKW haben, die Gewichtsbegrenzung von 40 Tonnen bzw. 44 Tonnen im kombinierten Verkehr gilt auch hier.
- Verlängerte Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger bis 17,88 m
- Verlängerter Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger bis 25,25 m
- LKW mit Untersetzachse und Sattelanhänger bis 25,25 m
- Sattelkraftfahrzeug mit einem weiteren Sattelanhänger bis 25,25 m
- LKW mit einem Anhänger bis 24 m