Mietbedingungen

der KLVrent Nutzfahrzeugvermietung

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1. Allgemeines, Vertragsgrundlage, Vertragsschluss, Vertragsgegenstand

1.1 Die „Allgemeinen Mietbedingungen“ der KLVrent GmbH & Co. KG (nachfolgend „Vermieter“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an.

1.1.1 Für eine Vertragserstellung und zur Fortführung der Geschäftsbeziehungen erteilt der Mieter Auskunft über seine Firma gemäß Ziffer 17 der Mietbedingungen.

1.2 Grundlage des Mietvertrags sind ausschließlich die im Mietvertrag aufgeführten und die folgenden Allgemeinen Mietbedingungen. Im Einzelfall im Mietvertrag getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Mietbedingungen.

1.3 Ein Mietvertrag kommt erst zustande, nachdem der Vermieter und der Mieter (nachfolgend gemeinsam „Parteien“ genannt) den Mietvertrag wirksam unterzeichnet haben und der Mieter erklärt hat, dass er die Allgemeinen Mietbedingungen erhalten hat und mit deren Geltung einverstanden ist. Mit Abschluss des ersten Mietvertrages unter Einbeziehung der Allgemeinen Mietbedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für alle zukünftigen Mietverträge zwischen den Parteien an. Das vorab übermittelte Angebot des Vermieters ist freibleibend und unverbindlich.

1.4 Der Vermieter überlässt dem Mieter den Mietgegenstand (das im Mietvertrag näher umschriebene Fahrzeug, den Anhänger oder Auflieger, gegebenenfalls samt den im Mietvertrag vereinbarten Ein-, Auf- oder Umbauten), der weiter im Eigentum des Vermieters steht, gegen Zahlung der vereinbarten Entgelte sowie allfälliger sonstiger Zahlungen stets zuzüglich der Umsatzsteuer.

1.5 Der Mietgegenstand darf ausschließlich innerhalb der geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, eingesetzt werden. Fahrten außerhalb der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz müssen vor Antritt der Fahrt oder schon bei Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich vom Vermieter genehmigt werden. Verboten sind zudem Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete, ferner in Länder, die einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes unterliegen, in die Staaten der ehemaligen GUS (mit Ausnahme der baltischen Staaten) und in den kontinentalasiatischen Teil der Türkei. Hiervon ausgenommen sind Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund der Corona-Pandemie. Bei Verletzung dieser Pflicht durch den Mieter haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter für sämtliche sich hieraus ergebenden Schäden auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des Vermieters. Für die Einhaltung der jeweils gültigen hoheitlichen, insbesondere devisen-, zoll-, steuer- und verkehrsrechtlichen Bestimmung, Beachtung und deren Einhaltung ist ausschließlich der Mieter verantwortlich.

2. Mietdauer, Bereitstellung, Zustellung, Vertragsrücktritt, Übergabe, Kündigung, Zahlungsverzug des Mieters

2.1 Die Mietverträge unterscheiden sich folgendermaßen, wobei die Vertragslaufzeit im Sinne des § 191 BGB berechnete wird:

  • Mietverträge mit einer Vertragslaufzeit von einem (1) Kalendertag bis weniger als ein (1) Monat (nachfolgend „Tagesmietverträge“ genannt).
  • Mietverträge mit einer Vertragslaufzeit von einem (1) Monat bis weniger als ein (1) Jahr (nachfolgend „Kurzzeitmietverträge“ genannt).
  • Mietverträge mit einer Vertragslaufzeit ab einem (1) Jahr (nachfolgend „Langzeitmietverträge“ genannt).

Bei nachträglichen Umstellungen kann der Vermieter eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 € zuzüglich der Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Eine Änderung der Laufzeit kann nur mit Wirkung für die Zukunft vereinbart werden.

2.1.1 Mietbeginn

2.1.1.1 Bei Tagesmietverträgen gilt:
Die Miete beginnt mit dem Tag der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter.

  • Bei einer Übergabe des Mietgegenstandes nach 17:00 Uhr erfolgt die Mietberechnung am darauffolgenden Tag.
  • Bei einer Übergabe des Mietgegenstandes vor 17:00 Uhr erfolgt die Mietberechnung mit dem Tag der Übergabe.

2.1.1.2 Bei Kurzzeit- und Langzeitmietverträgen gilt:
Die Miete beginnt am Tag der Übergabe des Mietgegenstandes.

2.1.2 Mietende
Die Miete endet mit Ablauf der Vertragslaufzeit.
Bei Kurzzeit- und Langzeitmietverträgen gilt zusätzlich:
Wird der Mietgegenstand bis 08:59 Uhr zurückgegeben, wird die Miete bis zum vorhergehenden Kalendertag berechnet. Hierbei gilt das Rücknahmeprotokoll als Grundlage für die Berechnung.
Wird der Mietgegenstand ab 09:00 Uhr zurückgegeben, wird die Miete einschließlich des Rückgabetages berechnet.

2.1.3 Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegenstand innerhalb von 7 Tagen mit Beginn der Mietdauer, abzuholen. Erfolgt dies nicht, beginnt die Berechnung der Miete ab dem 8. Tag des vereinbarten Beginns der Miete.

2.1.4 Informiert der Mieter den Vermieter nach Vertragsbeginn, dass er die Miete nicht antreten wird bzw. vorzeitig beendigen möchte, ist der Vermieter berechtigt ab dem ersten Tag des Mietbeginnes bis zur Information des Vermieters ein Bereitstellungsentgelt in Höhe der täglichen Nettomiete inkl. Nebenkosten (Tarifbestandteile) zuzüglich der Umsatzsteuer zu erheben.

2.1.5 Bei der Übergabe des Mietgegenstandes stellt der Mieter sicher, dass die beauftragte Person für die Abholung, sich mit Führerschein, Personalausweis, Fahrerkarte (Unternehmenskarte bei ziehenden Einheiten) ausweist.
Der Vermieter ist berechtigt, Kopien der Ausweisdokumente anzufertigen. Die Daten unterliegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß Ziffer 17 der Allgemeinen Mietbedingungen.
Erfolgt keine Vorlage der Dokumente, so ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe zu verweigern. Der Beginn des Berechnungsdatums für den Mietvertrag bleibt davon unberührt.

2.1.6 Der Mieter hat den Mietgegenstand an dem vereinbarten Depot des Vermieters abzuholen. Die Überführungskosten an ein anderes Depot in Höhe von 1,50 € pro Kilometer sind vom Mieter zu entrichten. Der Mieter hat vor Vertragsabschluss die Möglichkeit, die Zustellung an einen vereinbarten Übergabeort, zu vereinbaren. Die Zustellungskosten sind vom Mieter zu entrichten. Die Rückgabe kann an jedem Depot des Vermieters und dessen Partner, nach vorheriger Absprache, erfolgen.

2.2 Kommt der Mieter mit Zahlungen in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu verlangen. Der Mieter gerät auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er Geldschulden nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Erhalt einer Rechnung oder einer gleichartigen Zahlungsaufforderung bezahlt.

2.3 Der Vermieter ist nicht verpflichtet, vor Ablauf der vertraglichen vereinbarten Laufzeit des Mietvertrages den Mietgegenstand zurückzunehmen. Gibt der Mieter vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Mietvertrages den Mietgegenstand an den Vermieter zurück, sei es eigenmächtig, in beiderseitigem Einvernehmen oder aufgrund einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter, ist der Vermieter berechtigt, anstelle der vereinbarten Miete ab dem Zeitpunkt der Rückgabe bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Vertrages pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 % der vereinbarten Nettomietraten zu berechnen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter bleibt berechtigt, auch einen höheren Schaden geltend zu machen. Die Forderung ist 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar.

2.4 Der Mietvertrag kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ausgeschlossen.
Dem Vermieter steht ein außerordentliches Kündigungsrecht insbesondere, aber nicht ausschließlich zu, wenn

  • der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als einen Fälligkeitstermin erstreckt mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete eines Monats erreicht, oder
  • der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Höhe einer Monatsmiete in Verzug ist, oder
  • eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Mieters eintritt, oder
  • bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, oder
  • bei Bestellung eines Insolvenzverwalters oder Liquidators, oder
  • Untergang, Verlust, Totalschaden oder erheblicher Wertminderung (zum Beispiel aufgrund mangelnder Pflege) des Mietgegenstandes eintritt, oder
  • der Mietgegenstand unsachgemäß oder unrechtmäßig gebraucht bzw. behandelt wird, oder
  • der Mieter gegen Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr verstößt, oder
  • der Mieter den Mietgegenstand zur Begehung einer Straftat nutzt bzw. sich mit dem Mietgegenstand an einem sog. Autorennen beteiligt.

3. Wartung, besondere Pflichten des Mieters

3.1 Der Mieter ist für die Einhaltung der durch den Hersteller und/oder durch den Vermieter vorgeschriebenen Wartungsintervalle selbst verantwortlich.

3.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich und nach den Vorschriften der Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung des Herstellers zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten, sowie alle während der Benutzungsdauer fälligen Kundendienste und gesetzlichen Prüfungen bei einer Fachwerkstatt bzw. einer Prüforganisation durchführen zu lassen.

3.3 Unterlässt der Mieter die fristgerechnete Durchführung der gesetzlichen Prüfungen und Wartungsarbeiten, haftet er dem Vermieter für damit im Zusammenhang stehende Schäden an dem Mietgegenstand und den administrativen Mehraufwand des Vermieters zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Betriebszustandes.

3.4 Bei gewerblicher Warenbeförderung hat sich der Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung, sowie der Straßenverkehrszulassungsordnung zu halten.

3.5 Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Überwachung des Öl- und Wasserstandes, sowie des Frostschutzes und des Reifendrucks. Vor Beginn jeder Arbeitsschicht ist die vorgeschriebene Fahrzeugkontrolle durchzuführen (vgl. § 36 Abs. 1 UVV „Fahrzeuge“ BGV/GUV-V D29).

3.6 Kraftstoffkosten, Öl und sonstige Betriebsstoffe gehen zu Lasten des Mieters, soweit diese für den ordnungsgemäßen Betrieb nachzufüllen sind. Gleiches gilt für den ordnungsgemäßen Betrieb der Beleuchtungseinrichtungen.

3.7 Der Vermieter ist berechtigt, während der Mietzeit die Fahrzeuge gegen gleichwertige Fahrzeuge auszutauschen.

4. Untervermietung

4.1 Eine Untervermietung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Auch bei Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung übernimmt der Mieter die vertragsgemäße Haftung für die Rückgabe der Fahrzeuge.

4.2 Erfolgt eine Untervermietung des Mietgegenstandes oder eine sonstige Gebrauchsüberlassung an einen Dritten zu dessen Nutzung ohne Zustimmung des Vermieters, und kommt es bei der Nutzung des Mietgegenstandes durch den Dritten zu einer Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung des Vermieters, haftet der Mieter insbesondere auch für den Vermögensschaden des Vermieters in Bezug auf eine geänderte Schadensrückkaufhöhe und/oder Prämienerhöhung in voller Höhe für das jeweilige Fahrzeug.

5. Rückgabe und Haftung des Mieters

5.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand inklusive Zubehör und der vollständigen Fahrzeugpapiere (rote Mappe) bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten in ordnungsgemäßem, betriebsbereitem und vollständigem Zustand zurückzugeben. Siehe dazu auch Ziffer 2.1.2. Der Mieter hat vorher den Mietgegenstand gründlich zu reinigen. Gleichzeitig hat der Mieter alle bei der Übergabe überlassenen Unterlagen zurückzugeben. Kommt der Mieter seiner Rückgabepflicht nach Ablauf der Mietzeit schuldhaft nicht nach, so kann der Vermieter die Rückführung des Mietgegenstandes auf Kosten des Mieters selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht termingemäß zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die vertraglich vereinbarte Nettomonatsmietrate und die vereinbarten Nebenkosten als Nutzungsentschädigung verlangen. Der Anspruch nach § 546a BGB bleibt unberührt. Die Pflichten des Mieters aus dem Mietvertrag wirken bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes fort.

5.2 Über den Zustand des Mietgegenstandes wird bei Rückgabe ein schriftliches Protokoll erstellt, das vom Mieter und dem Vermieter zu unterzeichnen ist. Wird über den Zustand des Mietgegenstandes keine Einigung erzielt, entscheidet ein vom Vermieter einzuholendes Gutachten des TÜV/DEKRA über das Vorliegen und die Höhe des Schadens. Die Kosten des Gutachtens trägt der Mieter, es sei denn, der Gutachter hat keinen Schaden festgestellt. Der Mieter sowie seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, bei der Rückgabe an der Erstellung des Rückgabeprotokolls mitzuwirken.

5.3 Bei Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil I kann der Mietvertrag nicht beendet werden. Die Beendigung erfolgt dann frühestens mit Nachlieferung oder durch Abgabe einer notariellen, eidesstattlichen Versicherung über den Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I. Die Feststellungen im Rückgabeprotokoll sind für die Vertragsparteien verbindlich.

5.4 Gibt der Mieter den Mietgegenstand außerhalb der Geschäftszeiten, beschädigt oder in nicht ordnungsgemäßen Betriebszustand zurück, so endet der Mietvertrag frühestens am nächstfolgenden Werktag mit der Erstellung eines vom Mieter und Vermieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokolls oder der Instandsetzung und Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Betriebszustandes.

5.5 Der Mieter hat während der Mietdauer die Möglichkeit, sämtliche Gewaltschäden am Mietobjekt auf eigene Rechnung instand zu setzen. Er hat jedoch vorher die Schäden und die beabsichtigte Reparatur an den Vermieter anzuzeigen und seine Zustimmung einzuholen.

5.6 Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter zu beweisen, dass Schäden am Mietgegenstand nach Rückgabe, aber vor Erstellung eines Rückgabeprotokolls entstanden sind.

5.7 Treibstoff-Fehlmengen bei Rückgabe werden mit einem Aufschlag von 0,05 €/Liter zuzüglich der Umsatzsteuer auf den marktüblichen Tagespreis am Tag der Rückgabe berechnet. Treibstoff-Mehrmengen bis max. 200 Liter werden mit einem Abschlag von 0,10 €/Liter zuzüglich der Umsatzsteuer auf den marktüblichen Tagespreis am Rückstellungstag vergütet.

5.8 Wird der Mietgegenstand nicht am Tag des Mietvertragsendes dem Vermieter zurückgebracht, verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit unter fortwährenden Bedingungen. Das Mietverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von sieben Kalendertagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

5.9 Kommt der Mieter seiner Rückgabepflicht nach Kündigung durch den Vermieter schuldhaft nicht nach, kann der Vermieter die Rückführung des Mietobjektes auf Kosten des Mieters selbst vornehmen oder vornehmen lassen.

5.10 In der Rücknahme des Mietgegenstands liegt keine Einwilligung in eine vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages.

5.11 Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietgegenstand, die nicht auf einen normalen betriebsbedingten Verschleiß zurückzuführen sind und die der Mieter zu vertreten hat. Der Mieter haftet zudem grundsätzlich für Verletzungen seiner Pflege- und Obhutspflichten gemäß dieser Allgemeinen Mietbedingungen. Der Mieter haftet für die Feststellung und Beseitigung weiterer Schäden, z. B. erhöhter Verschleiß, fehlendes Zubehör und fehlende Fahrzeugpapiere. Für die Dauer der Reparatur, welche zur Herstellung des zur Weitervermietung erforderlichen Zustandes nötig ist, hat der Mieter mindestens die Kurzzeitmiete pro Tag und Fahrzeug gemäß aktueller Preisliste zu bezahlen. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dieser Mietausfallschaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

6. Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung, Kaution, Aufrechnung, Mehrkilometerabrechnung

6.1 Der Mietpreis ist im Voraus zur Zahlung an den Vermieter fällig, bei Kurzzeitmietvertragen mit einer Laufzeit von mehr als 2 Monaten und Langzeitmietverträgen monatlich. Es gelten die im Mietvertrag ausgewiesenen Zahlungsweisen.

6.1.1 Die Rechnungsstellung erfolgt per E-Mail. Eine Mailadresse ist vor Mietbeginn mitzuteilen.

6.1.2 Wird der Rechnungsversand postalisch versendet, wird dem Mieter der Versand mit 5,00 € pro Vorgang in Rechnung gestellt.

6.2 Erhöht sich die Kfz-Steuer, ist der Vermieter berechtigt, den Mietpreis entsprechend anzupassen. Die Kfz-Steuer ist ein Monatspreis und wird auch bei Tagesmietverträgen entsprechend angewandt. Siehe dazu auch Ziffer 10.4.

6.3 Bei Rücklastschrift mangels Deckung bzw. wegen Widerspruchs wird eine Bearbeitungspauschale von 25,00 € zuzüglich der Umsatzsteuer pauschal berechnet, es sei denn, die Rücklastschrift ist vom Mieter unverschuldet. Kosten, die dem Vermieter von dritter Seite für Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere Abbuchungsauftragsänderungen, Kontoänderungen etc. berechnet werden, kann der Vermieter dem Mieter nebst einer angemessenen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € zuzüglich der Umsatzsteuer weiterberechnen.

6.4 Alle Zahlungen werden zunächst auf Schadensersatzforderungen einschließlich Zinsen gegen den Mieter aufgrund von Beschädigungen des Mietgegenstandes, sodann auf Schadensersatzansprüche Dritter, die gegen den Vermieter geltend gemacht werden und die von dem Vermieter aufgrund des Mietvertrags an den Mieter weiterberechnet werden können, sodann auf die jeweils älteste Mietrate und zuletzt auf sonstige Forderungen gegen den Mieter verrechnet.

6.5 Einzelvertraglich vereinbarte Kautionen werden nicht verzinst und sind bei Übergabe des Mietobjekts im Voraus bar oder durch eine selbstschuldnerische, unbefristete, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Bank zu Gunsten des Vermieters zu erbringen.

6.6 Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ist der Mieter Kaufmann, so steht ihm darüber hinaus das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des § 369 HGB nicht zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6.7 Der Vermieter ist berechtigt die vereinbarte Kilometerleistung laut Mietvertrag während der Vertragsdauer und bei Mietende, zu kontrollieren. Dies bezieht sich auf ziehende und gezogene Einheiten. Die entstandenen Kosten für die gefahrenen Mehrkilometer sind vom Mieter zu tragen und werden als separate Rechnung erstellt.
Bei ziehenden Einheiten zurzeit pro Kilometer 0,08 €, bei gezogenen Einheiten zur Zeit 0,03 €.
Bei Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Kilometerlaufleistung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

7. Versicherung

7.1 Der Mietgegenstand ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu den einzelvertraglich vereinbarten Konditionen versichert (siehe Mietvertrag). Ladung und austauschbare Ladungskörper sind nicht mitversichert. Ab dem dritten Versicherungsschaden innerhalb einer Jahresfrist im laufenden Mietvertrag ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen.

7.2 Die Beurteilung der Schadenshäufigkeit erfolgt durch Rückrechnung einer Jahresfrist auf das zuletzt erfolgte Schadensereignis. Soweit nicht einzelvertraglich abweichend geregelt, beträgt der Selbstbehalt (SB) je Haftpflichtschaden 500,00 €, je Kaskoschaden 2.500,00 € und bei Diebstahl/Unterschlagung des Mietgegenstandes 10.000,00 €.

7.3 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist der Vermieter berechtigt, unabhängig von der vereinbarten Selbstbeteiligung, den gesamten Schaden beim Mieter einzufordern. Gleiches gilt, wenn der Mieter keinen ordnungsgemäßen Unfallbericht (Ziffer 8.1) vorlegt. Der Mieter kann nachweisen, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist. Nach etwaiger Regulierung des Schadens durch den Versicherer, hat der Vermieter den überzahlten Anteil des Schadensersatzes an den Mieter zurückzubezahlen, sofern der Vermieter bereichert ist.

7.4 Durch eine bestehende Zusatzdeckung zur Kaskoversicherung (sogenannt z. B.: BBB, Kasko-Extra, KEX) ist der Mieter zudem auch gegen Betriebs-, Brems- und Bruchschäden mit einem Selbstbehalt von 2.500,00 € abgesichert.

7.5 Die Haftungsbegrenzung (Selbstbehalt) gilt nicht für Schäden:

  • die der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
  • die auf Alkoholeinfluss, Drogeneinfluss, Übermüdung oder Verstoß gegen die Nutzungsbeschränkungen zurückzuführen sind,
  • die aufgrund der zwischen dem Vermieter und dem Versicherungsunternehmen vereinbarten AKB ausgeschlossen sind.

7.6 Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Schäden am Mietgegenstand und seiner Ausrüstung, für Nebenkosten und Folgeschäden aller Art und für unsachgemäße Behandlung des Mietgegenstands. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rückgriff gegen den Mieter oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren den Vermieter nicht.

7.7 Bei fremdverschuldeten Unfällen ist der Vermieter berechtigt, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und dem Mieter die vereinbarte Selbstbeteiligung in Rechnung zu stellen. Bei erfolgtem Regress durch den Kaskoversicherer bzw. Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung erfolgt die entsprechende Rückerstattung der Selbstbeteiligung.

7.8 Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter bei der Durchsetzung von Versicherungsansprüchen – ggf. auch noch nach Vertragsbeendigung – nach besten Kräften zu unterstützen und die hierfür für erforderlich gehaltenen Erklärungen nach Weisung des Vermieters wahrheitsgemäß abzugeben. Im Falle eines Kaskoschadens ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter neben der Abtretung der Ansprüche gegen den Kaskoversicherer, sofern nicht ohnedies die Kaskoversicherung seitens des Vermieters abgeschlossen wurde, den Betrag der Selbstbeteiligung zu erstatten. Etwaige Versicherungsleistungen für merkantile oder technische Wertminderung des Mietgegenstands stehen dem Vermieter zu.

7.9 Bei Änderung der gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage für die Entrichtung der Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in angemessener Höhe ab dem Tag des Wirksamwerdens der gesetzlichen und vertraglichen Änderungen, entsprechend zu belasten.

8. Verhalten bei Unfällen und Schäden

8.1 Bei Auftreten von Schäden oder Beschädigung des Mietgegenstands ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Bei einem Verkehrsunfall, gleich welcher Art, ist der Mieter verpflichtet zur Ermittlung der Unfall- bzw. Schadensursache die Polizei hinzuzuziehen, die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen und dem Vermieter unverzüglich den sorgfältig und vollständig ausgefüllten qualifizierten Unfallbericht (einschließlich Unfallskizze) einzureichen.

8.2 Der Mieter darf den Mietgegenstand nur dann an der Unfallstelle stehen lassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist. Bei Schäden im In- und Ausland ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand zum Hauptsitz des Vermieters nach Nußdorf zurückzubringen.

8.3 Im Fall einer mangelnden Mitwirkung durch den Mieter kann der Vermieter eine Verwaltungsmehraufwandspauschale in Höhe von bis zu 75,00 € zuzüglich der Umsatzsteuer je Vorgang berechnen.

8.4 Der Vermieter kann nach Rücksprache mit dem Mieter von einer Rückführung des Mietgegenstands absehen.

8.5 Der Mieter ist nicht berechtigt, Erklärungen zur Haftung abzugeben bzw. Schadensersatzansprüche anzuerkennen.

8.6 Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

8.7 Verstößt der Mieter gegen obenstehende ihm obliegende Sorgfaltspflichten, haftet der Mieter dem Vermieter für die hierfür anfallenden Kosten und für jeden Schaden, der dem Vermieter hierdurch entsteht.

8.8 Feststellungen im Schadensformular sind für die Parteien verbindlich.

9. Reparaturen

9.1 Zur Durchführung von Reparaturen, die während der Mietzeit zur Gewährleistung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Mietgegenstands notwendig werden, darf der Mieter eine qualifizierte Fachwerkstatt bis zu einem Rechnungsbetrag von 100,00 € zuzüglich der Umsatzsteuer beauftragen.
Wird dieser Betrag überschritten, ist der Mieter vor Durchführung der Reparatur verpflichtet, die Einwilligung des Vermieters einzuholen.

9.2 Der Vermieter stellt den Mieter von den Reparaturkosten frei, soweit der Mieter zur Erteilung eines Reparaturauftrages berechtigt war und der Mieter nicht für den Schaden haftet.

9.3 Für Ausfalltage, soweit sie nicht auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Vermieter nicht.

9.4 Etwaige Kosten, die im Rahmen der Durchführung der Serviceleistung beim Mieter entstehen, insbesondere Wege- und Anfahrtskosten oder sonstige Kosten wegen Ausfall des Mietgegenstandes, trägt der Mieter.

10. Gebühren, Beiträge, Abgaben, Steuern

10.1 Der Mieter steht dafür ein, dass alle auf den Mieter anfallenden privaten oder öffentlichen Gebühren, Abgaben, Steuern und Straßennutzungsgebühren (nachfolgend „Maut“) in Bezug auf den Vertragsgegenstand rechtzeitig bezahlt werden. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die jeweiligen nationalen Gesetze und Mautgesetze zu informieren und für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Bei Verstößen verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter von Schadenersatzansprüchen, Geldbußen usw. auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen.
Bei Änderungen der gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage für die Entrichtung der Kfz-Steuer ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in angemessener Höhe ab dem Tag des Wirksamwerdens der gesetzlichen und vertraglichen Änderungen, entsprechend zu belasten.

10.2 Der Mieter haftet für die Zahlung und Abbuchung aller durch den Gebrauch des Mietgegenstands anfallenden Gebühren und Abgaben.

10.3 Die auf den Vermieter zugelassenen gezogenen Einheiten sind mit grünem Kennzeichen zugelassen und gemäß § 10 KraftStG steuerbefreit und dürfen vom Mieter nur mit ausreichend versteuerten, ziehenden Einheiten am Straßenverkehr teilnehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter entsprechende Nachweise (z.B. Steuerbescheide der ziehenden Einheit) zu überlassen. Ein Anhänger, Auflieger o. ä., darf nur hinter einem Motorwagen oder einer Sattelzugmaschine geführt werden, der/die mit einem Anhängerzuschlag bis/über 18t versteuert ist (sog. Doppelversteuerung). Wird dies nicht eingehalten, hat der Mieter im Falle der Inanspruchnahme durch die ZollFinanzbehörden, neben der Erstattung der für den Mieter gezahlten Steuer und für den Verwaltungsaufwand einen pauschalen Schadensersatz zu bezahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Bei dem Vermieter angemietete und auf den Vermieter zugelassene Zugfahrzeuge sind bereits durch den Vermieter doppelversteuert.

10.4 Bei Vertragsanbahnung kann eine gezogene Einheit gemäß § 12 KraftStG versteuert werden. Dies wird zuzüglich der Umsatzsteuer zusätzlich zur Miete berechnet. Bei einem Tagesmietvertrag ist eine gezogene Einheit mindestens 1 Monat zu berechnen. Siehe dazu auch Ziffer 6.2.

10.5 Soweit der Vermieter für nicht oder nicht rechtzeitig entrichtete privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Gebühren, Abgaben, Steuern und Mautgebühren durch Dritte in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Mieter die vom Vermieter gezahlten Beträge zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € auf erstes schriftliches Anfordern zu erstatten.

10.6 Der Vermieter ist nicht verpflichtet, sich gegen die Inanspruchnahme von Dritten im oben bezeichneten Sinne zu verteidigen, Einreden und/oder Einwendungen zu erheben oder Rechtsmittel einzulegen. Rechtsmittel gegen Inanspruchnahme durch Dritte im vorbezeichneten Sinne und Erhebung von Einreden und/oder Einwendungen veranlasst der Vermieter nur, wenn er schriftlich vom Mieter dazu aufgefordert wird und zuvor von den zu erwartenden Kosten eines entsprechenden Verfahrens durch Barhinterlegung freigestellt wird.

10.7 Registrierung bei der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (früher „GEZ“ genannt)
Erfolgt eine Zulassung des Kfz auf den Mieter, so ist dieser verpflichtet, eventuelle gebührenpflichtige Empfangsgeräte bei ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice anzumelden und die anfallenden Gebühren selbst zu tragen. Besteht die Zulassung auf den Vermieter, trägt alle dazu anfallenden Kosten der Vermieter.

11. Maut/OBU/Telematik

11.1 Bei Fahrzeugen, die durch den Vermieter mit Mauterfassungsgeräten (OBU) für die automatische Erfassung der Maut auf mautpflichtigen Straßen ausgestattet sind, erfolgt die Abrechnung der streckenbezogenen Mautgebühren über den Vermieter.

11.1.1 Dem Mieter ist es untersagt, selbständig Veränderungen oder Reparaturen an dem Fahrzeuggerät der Mauterfassung vorzunehmen.

11.1.2 Der Einbau eines eigenen Mautgerätes durch den Mieter ist nur bei Langzeitmietverträgen möglich und bedarf der schriftlichen Einwilligung des Vermieters.
Für den Fall, dass der Mieter in den Mietgegenstand ein eigenes Mautgerät für die Mauterfassung einbaut, geschieht dies in eigener Verantwortung. Die Kopie des Einbauprotokolls muss unverzüglich an den Vermieter übermittelt werden. Die Haftung für alle Schäden, die im kausalen Zusammenhang mit dem Einbau des Mautgerätes stehen, übernimmt der Mieter.

11.1.3 Für die Nutzung ausländischer Fahrzeuggeräte und deren Rückgabe an den ausländischen Mautbetreiber, sowie für anfallende Mautgebühren im Ausland, ist der Mieter verantwortlich.

11.2 Der Mieter ist zum sorgsamen Umgang mit der OBU verpflichtet. Die Vorgaben von Toll Collect und des OBU-Herstellers sind zu beachten, sowie die OBU vor rechtswidrigem Zugriff gegen Dritte und Manipulationen zu schützen.

11.3 Für die korrekte Einstellung der Achsenzahl ist der Mieter verantwortlich. Alle durch fehlerhafte Einstellungen oder unsachgemäßen Gebrauch entstehenden Kosten trägt der Mieter.

11.4 Bei Beschädigungen oder Funktionsstörungen der OBU ist ein geeigneter Toll-Collect-Servicebetrieb vom Mieter aufzusuchen. Ferner hat der Mieter sich bei Funktionsausfall der OBU manuell in das Mautsystem einzubuchen oder das mautpflichtige Streckennetz sofort zu verlassen.

11.5 Schadenersatzansprüche des Mieters wegen Ausfall, nicht ordnungsgemäßer Funktion der OBU usw. sind, soweit nicht Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, gegenüber dem Vermieter ausgeschlossen.

11.6 Der Mieter ist zu täglichen/monatlichen Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Mautgebühren an den Vermieter verpflichtet. Die Vorauszahlung errechnet sich aus der Formel (Mauttarif x voraussichtlich gefahrener Mautkilometer x Mietdauer).

11.7 Bei einer Änderung des Mauttarifes oder bei erhöhter Anzahl gefahrener Mautkilometer ist der Vermieter berechtigt, die Vorauszahlungen entsprechend anzupassen.

11.8 Nach Eingang der Einzelfahrtendaten beim Vermieter erfolgt die Abrechnung der Maut gemäß der Zusatzvereinbarung für die OBU-Nutzung und deren Abrechnung. Geleistete Vorauszahlungen werden, sobald die Einzelfahrtendaten für den gesamten Mautvorauszahlungszeitraum vorliegen, mit dem tatsächlichen Mautaufkommen verrechnet. Sich etwaig ergebende Nachforderungen werden sodann berechnet oder Überzahlungen dem Mieter gutgeschrieben.

11.9 Die Einzelfahrtnachweise können beim Vermieter per E-Mail unter info@klvrent.de angefordert werden.

11.10 Befindet sich der Mieter mit Zahlungen in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, die OBU unmittelbar mit der ersten Ankündigung zu sperren. Der Mieter hat sich dann manuell in das Mautsystem einzubuchen oder das mautpflichtige Streckennetz sofort zu verlassen. Im Falle einer OBU Sperre wird ein Kostenbeitrag von 25,00 € zuzüglich der Umsatzsteuer pauschal berechnet.

11.11 Für den Fall, dass der Mietgegenstand vom Mieter bei einem Mautbetreiber, insbesondere der Toll Collect, registriert wurde, verpflichtet sich der Mieter zur Rückgabe des Mauterfassungsgerätes an den Mautbetreiber und zur Abmeldung der bestehenden Registrierung des Mietgegenstandes beim Mautbetreiber vor Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter. Unterlässt der Mieter diese Verpflichtung, haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter für alle Kosten, die dem Vermieter durch diese Pflichtverletzung entstehen. In diesem Falle bevollmächtigt der Mieter den Vermieter zum Ausbau, zur Rückgabe und zur Abmeldung des Mauterfassungsgerätes an den Mautbetreiber sowie zur Abmeldung der Registrierung des Mietgegenstandes beim Mautbetreiber im Namen und auf Rechnung des Mieters.

11.12 Bei Mietgegenständen, die mit Telematik ausgerüstet sind, obliegt es dem Mieter ob er dieses nutzt. Bei Nutzung der Telematik ist dies vor Vertragsabschluss mitzuteilen. Die Freischaltung erfolgt durch den Vermieter. Die Freigabedaten inkl. Passwort werden dem Mieter mitgeteilt. Die Nutzung der Telematik wird als monatlicher Bestandteil des Mietvertrages mit derzeit 25,00 € berechnet.

11.13 Der Vermieter ist berechtigt, die Fahrzeugflotte mit Telematiksystemen auszustatten. Der Mieter ist damit einverstanden, dass die Daten während der Mietzeit aufgezeichnet werden. Die Daten kann der Mieter über ein gesondertes Dienstleistungsportal gegen Gebühr einsehen. Diese betragen aktuell 25,00 € monatlich.
Die Daten werden vom Vermieter genutzt, um Wartungszeitpunkte zu ermitteln, Beschädigungen zu verhindern oder nachzuweisen, sowie das Fahrzeug bei Verlust oder Diebstahl wieder zu finden.
Die Telematiksysteme dürfen vom Mieter während der Mietzeit nicht durch seine eigenen ersetzt, oder abgeschaltet werden. Sollten Veränderungen geschehen, haftet der Mieter für sämtliche Schäden am Fahrzeug.

12. Reifencare/Reifenschäden

12.1 Wird im Mietvertrag die Zusatzleistung „Reifencare“ vereinbart, verpflichtet sich der Vermieter, im Pannenfall den Reifen am Mietgegenstand auf seine Kosten zu wechseln. Dies gilt für normalen Reifenverschleiß.
Ausgeschlossen sind Gewaltschäden, Reifenplatzer und Stollenausbrüche, sowie Folgeschäden (wie Schäden an Felgen, Radlauf, Fahrzeug usw.). Das Abhandenkommen von Reifen ist mit der Zusatzleistung „Reifencare“ nicht gedeckt. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden an Reifen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Mieters zurückzuführen sind.

12.1.1 Reifen dürfen ausschließlich nur nach vorheriger Freigabe durch den Vermieter, erneuert werden.

12.2 Selbstverursachte Reifenschäden und -platzer und deren Folgekosten gehen zu Lasten des Mieters. Die Abrechnung erfolgt nach Rest-Profil-Tiefe.

13. Beweislastregelung

Die Beweislast dafür, dass den Mieter kein Verschulden bei Eintritt von Schäden am Mietgegenstand trifft, trägt der Mieter.

14. Haftung des Vermieters

14.1 Bei durch den Vermieter verursachten Schäden haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Vermieter und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 536 a BGB ist in jedem Fall ausgeschlossen.

14.2 Der Vermieter ist zur Verwahrung von Gegenständen, die der Mieter bei Rückgabe im Mietgegenstand zurücklässt, nicht verpflichtet.

15. Form, Änderungen, Umsatzsteuer

15.1 Änderungen und/oder Ergänzungen zum Mietvertrag bedürfen der Textform. Dies gilt auch für das Textformerfordernis an sich.

15.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Mietbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit der Allgemeinen Mietbedingungen insgesamt dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig eine unwirksame Klausel durch eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der Klausel möglichst nahekommt, umgehend zu ersetzen. Gleiches gilt für die später erkannte Unvollständigkeit einer Klausel. Der Vermieter ist berechtigt diese Allgemeinen Mietbedingungen anzupassen, wenn, Gesetze oder Rechtsverordnungen geändert werden, die auf die Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen Einfluss haben, ferner bei unmittelbar die Allgemeinen Mietbedingungen betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder im Falle der Unwirksamkeit von einzelnen Bedingungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen. Die neuen Regelungen der Allgemeinen Mietbedingungen sollen den ersetzten Regelungen rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen den Mieter auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen. Die zulässigen Änderungen werden dem Mieter schriftlich bekannt gegeben und erläutert. Sie finden vom Beginn des nächsten Berechnungszeitraumes Anwendung, wenn der Vermieter dem Mieter die Änderungen einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt.

15.3 Die Umsatzsteuer gemäß den vorstehenden Bedingungen ist in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu zahlen.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

16.1 Erfüllungsort ist Nußdorf. Für alle Streitigkeiten aus diesem oder über diesen Vertrag ist als Gerichtsstand Traunstein vereinbart, soweit der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 I ZPO gleichgestellte Person ist oder soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

16.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

17. Datenerhebung, Datenschutz, Ortung, DSGVO, Hinweise zur Datenverarbeitung

17.1 Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass dessen Kontaktdaten gem. aktueller Rechtslage gespeichert, weiterverarbeitet und zur Kontaktaufnahme genutzt werden können. Der Vermieter nutzt diese Daten, verarbeitet diese Informationen in den zur Mietvertragsanbahnung, Mietdurchführung und Abwicklung notwendigen Abteilungen und teilt notwendige Informationen mit anderen, welche in technischen, vertragsrelevanten, juristischen, administrativen, finanzierungsseitigen oder bonitätsrelevanten Vorgängen im Betriebsablauf zweckmäßig involviert sind. Weiterhin wird der Mieter darauf hingewiesen und erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter unter Beachtung der aktuellen Gesetzgebung bei Ausrüstung von Fahrzeugen mit Telematik diese Daten vom jeweiligen Anbieter verarbeiten, speichern und gegebenenfalls bei berechtigten Interesse nutzen und weitergeben darf. Eine Übermittlung der erhobenen Daten an andere Einrichtungen und Behörden erfolgt nur wenn dieses nach geltender Rechtsvorschrift geboten ist. Der Mieter erlaubt dem Vermieter im Zuge der Geschäftsanbahnung und während der Geschäftsbeziehung Auskünfte von Wirtschaftsauskunfteien zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Bonität) anzufordern und diese Daten zu speichern, verarbeiten und auszutauschen, hier findet die interne Bewertung eines Ausfallrisikos anhand von Auskünften aus Wirtschaftsauskunfteien und eigenen Zahlungserfahrungen statt. Dazu werden Daten zu Geschäftsdaten, Name, Anschrift, Alter, Geschlecht im berechtigten Interesse erfasst. Der Mieter trägt Sorge, dass bei genehmigter Weitergabe des Mietobjektes an Dritte (Subunternehmer) oder Erfüllungsgehilfen eine mögliche Erhebung und Speicherung der Daten beim Vermieter erfolgt, informiert diese und haftet für ein fehlendes Einverständnis, sowie für nicht durchgeführte Information. Eine Datenspeicherung außerhalb der EU und ein Weiterverkauf an Dritte finden nicht statt.

17.2 Die Mietgegenstände des Vermieters sind in der Regel mit einer Technik ausgestattet, die für den Vermieter oder den Hersteller des Mietgegenstands die Position des Mietgegenstands bestimmbar macht. Der Mieter willigt ein, dass der Vermieter die GPS-Koordinaten (sog. Ortung) und Geschwindigkeitsangaben erhebt, speichert oder nutzt oder den Auftrag (z.B. an den Hersteller des Mietgegenstands zur Ortung) dazu erteilt, wenn der Mieter den Mietgegenstand nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgibt, es außerhalb des vertraglich vereinbarten Nutzungsgebietes sowie in grenznahen Bereichen oder in Hafengebieten nutzt oder den Mietgegenstand als gestohlen meldet.

17.3 Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit dem Mieter erforderlich ist, werden seine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben. Die weitergegebenen Daten dürfen von dem Dritten ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden. Der Mieter hat das Recht gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO, seine einmal erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortgeführt wird; zudem kann der Mieter gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über seine verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. Insbesondere kann er Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen seine Daten offen gelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht beim Vermieter erhoben wurden, verlangen; der Mieter kann ferner gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung seiner beim Vermieter gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen; er kann gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung seiner beim Vermieter gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist; der Mieter kann gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten vom ihm bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, er aber deren Löschung ablehnt und der Vermieter die Daten nicht mehr benötigt, der Mieter jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder der Mieter gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat; der Mieter kann gemäß Art. 20 DSGVO seine personenbezogenen Daten, die er dem Vermieter bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen verlangen. Der Mieter kann sich gemäß Art. 77 DSGVO bei einer Aufsichtsbehörde beschweren. Sofern die personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6

Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Mieter das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben. Möchte der Mieter von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an it@klvrent.de.

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragen: Joachim Schuhböck, E-Mail: it@klvrent.de, Telefon: 0866935822200

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